Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Kostenbeteiligung der BKK VBU an der künstlichen Befruchtung fordert die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen nun die Gleichstellung unverheirateter Paare.
Nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sollte die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auch nichtverheirateten Paaren die Kosten für künstliche Befruchtungen anteilig erstatten. Die praktische und rechtliche Gleichstellung von Paaren mit und ohne Trauschein wird am 18.12.2014 Thema einer Bundestagsdebatte sein.
Unverheiratete Paare dürften bei der Chance auf Elternschaft nicht benachteiligt werden, schreiben die Abgeordneten in einem von ihnen vorgelegten Gesetzentwurf (18/3279) und fordern eine Änderung der sozialgesetzlichen Bestimmung. Die einstündige erste Lesung des Gesetzentwurfs der Grünen zur "Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Gleichstellung verheirateter, verpartnerter und auf Dauer in einer Lebensgemeinschaft lebender Paare bei der Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung" soll gegen 13 Uhr beginnen.
Anspruch bisher nur für Eheleute
2012 wurden nach Angaben der Grünen in Deutschland 10.909 Kinder nach künstlicher Befruchtung geboren. Nach aktueller Gesetzeslage haben Mitglieder der GKV nur dann Anspruch auf eine Beteiligung seitens der Krankenkasse, wenn beide Partner miteinander verheiratet sind. Mit seiner Entscheidung vom 13.06.2014 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg festgestellt, dass gesetzliche Krankenkassen diesen Personenkreis auch nicht auf freiwilliger Basis per Satzungsleistung ausdehnen dürfen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies am 18.11.2014 bestätigt (vgl. "Links zum Thema"). Bereits 2007, so die Grünen, habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Kompetenz des Gesetzgebers bestätigt, entsprechende Voraussetzungen zur Gewährung der Leistung zu bestimmen.
Entwurf geht über Partnerschaft hinaus
Die von der Grünen-Fraktion vorgeschlagene gesetzliche Neufassung sieht zudem vor, dass künftig "neben verheirateten auch verpartnerte sowie nicht formalisierte Paare für Maßnahmen der homologen (Samen vom eigenen Partner) oder heterologen (Samen von einem anderen Mann) künstlichen Befruchtung einen gesetzlichen Anspruch auf partielle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung" erhalten.